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   OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97   

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OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97 (https://dejure.org/1999,1426)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.07.1999 - 2 L 4943/97 (https://dejure.org/1999,1426)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 (https://dejure.org/1999,1426)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 16 a; AuslG § 51 Abs. 1
    Syrien, Jesiden, Religiös motivierte Verfolgung, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung, Verfolgungsdichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 05.02.1997 - 2 L 3670/96

    Politische Verfolgung; Staatliche Gruppenverfolgung; Nordostsyrien; Yeziden;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97
    Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) unterlagen im Sommer 1989 und unterliegen auch gegenwärtig in Syrien keiner unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung (Aufgabe der Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom 5.2.1997 - 2 L 3670/96 -).

    Hinsichtlich einer mittelbaren Gruppenverfolgung wegen der Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft hat der Senat allerdings in seinem Urteil vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) entschieden, dass die in kleinen Yezidendörfern des Distrikts Hassake (Kreise Amouda, Ras al Ain, Qamishliye und Hassake) lebenden Yeziden in der ständigen Gefahr leben, als Angehörige einer verachteten Religion und wehrlosen Minderheit von muslimischen Bewohnern der nahegelegenen Ortschaften misshandelt, beraubt, belästigt und in tätliche Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden, so dass jeder Yezide aus diesen kleinen Dörfern mit Übergriffen von asylrelevanter Intensität jederzeit rechnen muss, ohne dagegen staatlichen Schutz zu erhalten.

    Bei dieser Relationsbetrachtung geht der Senat, wie bisher, gemäß seinen Feststellungen in dem Urteil vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) davon aus, dass die von Verfolgungsmaßnahmen betroffene Gruppe der Yeziden im Distrikt Hassake (Kreise Amouda, Ras-al Ain, Quamishliye und Hassake) rd.

    Auch soweit es um die Verfolgungsschläge geht, die für die Beurteilung der Situation vor und nach der Ausreise zu berücksichtigen sind, orientiert sich der Senat an konkreten Feststellungen, die er in seinem Urteil vom 5. Februar 1997 (aaO) unter Berücksichtigung der Angaben des als sachverständigen Zeugen vernommenen Peschimam Suleyman getroffen hat.

    Insoweit hält der Senat seine in dem Urteil vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96), S. 24 ff. UA) vertretene Auffassung nicht mehr aufrecht.

    Er hat in diesem Urteil die Voraussetzungen für einen Sonderfall, bei dem nach den Maßstäben der Rechtsprechung angesichts der äußerst geringen Zahl der Gruppenmitglieder auf eine Quantifizierung der Verfolgungsschläge verzichtet werden kann, deshalb bejaht, weil er die festgestellten Verfolgungsschläge nicht auf die Gesamtzahl der Yeziden in Nordostsyrien bezogen hat, sondern auf jeweils mehrere Dörfer umfassende Teilgruppen mit einer yezidischen Bevölkerung von jeweils etwa 1.200 - 1.400 Yeziden (vgl. S. 24, 25 des Urteils v. 5.2.1997 - 2 L 3670/96 -).

    Aus neueren Erkenntnismitteln, die der Senat bei Überprüfung der in seinem Urteil vom 5. Februar 1997 (aaO) getroffenen Feststellungen berücksichtigt hat, ergeben sich keine Zweifel daran, dass die geringe Verfolgungsdichte, die sich aus der oben vorgenommenen Gegenüberstellung der Gruppengröße und der Verfolgungsschläge ergibt, die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend zuverlässig wiedergibt; bei einer Gesamtwürdigung ergeben sich insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahl der Verfolgungsschläge, etwa wegen einer noch zu berücksichtigenden Dunkelziffer, wesentlich zu niedrig angesetzt ist.

    Eine Sondersituation, die sich zugunsten der Kläger auswirken könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Heimatort der Kläger, Tel Khatoun, zu den fünf größeren Ansiedlungen gehört, die der Senat in seinem Urteil vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) zu den sogenannten wehrfähigen Dörfern gezählt hat.

  • OVG Saarland, 28.05.1999 - 3 R 74/98

    Yezidische Religionsangehörige; Nordostsyrien; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97
    Die dargestellte Einschätzung der Situation in Syrien aufgrund der Erkenntnismittellage steht in Übereinstimmung mit der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A -, UA 5.65 ff. betr. Yeziden und S. 72 ff. betr. Kurden), des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. Urt. v. 4.11.1998 - OVG 2 BA 4/97 -, UA S. 11 ff. betr. Yeziden und S. 15 f. betr. Kurden) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 -, UA S. 7 ff betr. Yeziden).

    Diese Feststellungen hat inzwischen auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ebenso wie die Feststellungen des Senats zur Größe der Gruppe der Yeziden als zutreffend übernommen (Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 - UA S. 23 ff. u. S. 36).

    10 Familienangehörigen, vgl. das Senatsurt. v. 5.2.1997, aaO S. 21 u. OVG Saarlouis, Urt. v. 28.5.1999, aaO S. 35) - zugrundegelegt, ergibt sich, dass 99, 87 % der Familien nicht betroffen sind.

    Diese Zahl liegt nach den obigen Feststellungen weit oberhalb der Größenordnung, bei der man noch von einer zahlenmäßig äußerst geringen Gruppe sprechen kann (vgl. hierzu im Einzelnen mit überzeugenden Ausführungen OVG Saarlouis, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 - S. 38 ff. UA u. OVG Münster, Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95. A, S. 61, 62 UA).

    Im Übrigen ist zu beachten, dass der Bevölkerungsrückgang der Yeziden zwar bewirken kann, dass bei der feindlich gesonnenen Bevölkerung der Umgebung die Hemmschwelle zu Übergriffen sinkt, dass die Übergriffe aber auch wesentlich durch den Verdrängungswettbewerb zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen bedingt sind (vgl. hierzu z.B. OVG Saarlouis, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 - S. 42 ff. UA) und sich demgemäß die Abwanderung infolge des dadurch freiwerdenden Landes und Besitzes auch entschärfend auf den Verdrängungswettbewerb auswirken kann.

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97
    Eine Gruppenverfolgung ist zu bejahen, wenn sich die Gefahr der politischen Verfolgung nicht aus gegen den Asylbewerber selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergibt, und wenn der Asylbewerber das asylerhebliche Merkmal, das den Grund für die Verfolgung der Dritten abgibt, mit ihnen teilt und wenn er sich in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.1994 - BVerwG C 158/94 - BVerwGE 96, 200, 202).

    Nach der Rspr. des BVerwG (Urt. v. 19.4.1994 - BVerwG 9 C 462.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169 und Urt. v. 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 203) setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, aus der sich die beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsbetroffenheit jedes einzelnen Gruppenangehörigen in einer Weise ergibt, dass sich die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt.

    Erforderlich ist danach, dass die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle dort vorhandenen Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, 203).

    Seine Ausführungen enthalten aber keine Hinweise darauf, dass er bei dieser Wertung die strengen Voraussetzungen beachtet hat, von denen die Rechtsprechung die Annahme einer Gruppenverfolgung abhängig macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.904 - BVerwGE 96, 200, 202).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1998 - 9 A 6597/95

    Syrien, Kurden, Jesiden, Minderheiten, religiös motivierte Verfolgung, Mittelbare

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97
    Die dargestellte Einschätzung der Situation in Syrien aufgrund der Erkenntnismittellage steht in Übereinstimmung mit der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A -, UA 5.65 ff. betr. Yeziden und S. 72 ff. betr. Kurden), des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. Urt. v. 4.11.1998 - OVG 2 BA 4/97 -, UA S. 11 ff. betr. Yeziden und S. 15 f. betr. Kurden) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 -, UA S. 7 ff betr. Yeziden).

    Diese Zahl liegt nach den obigen Feststellungen weit oberhalb der Größenordnung, bei der man noch von einer zahlenmäßig äußerst geringen Gruppe sprechen kann (vgl. hierzu im Einzelnen mit überzeugenden Ausführungen OVG Saarlouis, Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 - S. 38 ff. UA u. OVG Münster, Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95. A, S. 61, 62 UA).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 8.4.1999 - 2 L 1427/99 -), die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A), des Oberverwaltungsgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -) und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. Urt. v. 4.11.1998 - 2 BA 4/97 -) steht, sind die Kläger wegen ihrer illegalen Ausreise, der Stellung ihres Asylantrags und ihres mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bedroht.

  • OVG Bremen, 17.11.1998 - 2 BA 4/97

    Syrien, Nord-West-Syrien, Kurden, Jesiden, Religiös motivierte Verfolgung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97
    Die dargestellte Einschätzung der Situation in Syrien aufgrund der Erkenntnismittellage steht in Übereinstimmung mit der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A -, UA 5.65 ff. betr. Yeziden und S. 72 ff. betr. Kurden), des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. Urt. v. 4.11.1998 - OVG 2 BA 4/97 -, UA S. 11 ff. betr. Yeziden und S. 15 f. betr. Kurden) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Urt. v. 28.5.1999 - 3 R 74/98 -, UA S. 7 ff betr. Yeziden).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 8.4.1999 - 2 L 1427/99 -), die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A), des Oberverwaltungsgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -) und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. Urt. v. 4.11.1998 - 2 BA 4/97 -) steht, sind die Kläger wegen ihrer illegalen Ausreise, der Stellung ihres Asylantrags und ihres mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bedroht.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97
    Die politische Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, also an solche, die ihren Grund in seiner politischen oder religiösen Grundüberzeugung, seiner Volkszugehörigkeit oder in anderen Merkmalen haben, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt wurden oder drohten, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit in einer Weise ausgrenzen, dass er überall in seinem Heimatstaat schutzlos ist und deshalb im Ausland Schutz suchen muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 334/335).

    Denn aus ihnen läßt sich nicht entnehmen, dass sich die Kläger in einer ausweglosen Lage befunden haben, in der in einem Maße in ihre Menschenwürde eingegriffen worden ist, das über das hinausgeht, was Bewohner des Verfolgerstaats auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 335; BVerwG, Urt. v. 3.4.1995 - 9 B 758/94 - NVwZ-RR 1995, 607).

  • OVG Niedersachsen, 04.03.1991 - 22 L 18/89
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97
    Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat bereits in seinem Urteil vom 4. März 1991 (22 L 18/89, UA 5.37 - 40) entschieden, dass weder Kurden noch Yeziden in Syrien einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind oder ihnen eine solche droht.

    Auch insoweit hat sich die in dem Urteil vom 4. März 1991 (22 L 18/89) dargestellte Erkenntnismittellage nicht geändert.

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97
    Denn wer seine Heimat nur wegen erfolgter Referenzfälle politischer Verfolgung und wegen eines dort herrschenden feindseligen Klimas allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung verlässt, ist in der Regel nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender Verfolgung ausgereist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.7.1991 - BVerwG, 9 C 154.90 InfAuslR 1991, 363, 366).
  • BVerwG, 22.05.1996 - 9 B 136.96

    Asylrecht: Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97
    Die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung lassen sich für die hier zu beurteilende Gruppe der Yeziden in Nordostsyrien nicht mit der Begründung bejahen, es handele sich bei ihnen um eine zahlenmäßig äußerst geringe Gruppe, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ein Ausnahmemaßstab anzuwenden sei (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 22.5.1996 - BVerwG 9 B 136.96 - betreffend eine Gruppe von etwa 1.300 syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin in der Türkei).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1998 - A 2 S 28/98

    Syrien: keine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen; zur Einschätzung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.07.1999 - 2 L 4943/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 8.4.1999 - 2 L 1427/99 -), die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Urt. v. 21.4.1998 - 9 A 6597/95.A), des Oberverwaltungsgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -) und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. Urt. v. 4.11.1998 - 2 BA 4/97 -) steht, sind die Kläger wegen ihrer illegalen Ausreise, der Stellung ihres Asylantrags und ihres mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG bedroht.
  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

  • EuGH, 23.10.1997 - C-158/94

    Kommission / Italien

  • BVerwG, 03.04.1995 - 9 B 758.94

    Asylrecht - Intensität der Verfolgung

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2001 - 2 L 2505/98

    Grundsätzliche Deckung des in § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) geregelten

    Der Beigeladene trägt ferner vor, dass das von dem Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (2 L 4943/97) und dem Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 21. April 1998 (9 A 6597/95.A) bei der Ermittlung der Verfolgungsdichte gewählte Verfahren, die Anzahl der asylerheblichen Übergriffe auf Yeziden im Distrikt Hassake in Relation zu der yezidischen Bevölkerungszahl zu setzen, der Situation der Yeziden im Distrikt Hassake und dem von ihm dargelegten Sachverhalt nicht gerecht werde.

    Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft, die - wie der Beigeladene - aus dem Nordosten Syriens stammen, unterlagen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 14.7.1999 - 2 L 4943/97 -) im Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen in Syrien keiner mittelbaren Gruppenverfolgung.

    In seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) hat der Senat nach einer umfassenden Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel unter Aufgabe seiner Rechtsprechung im Urteil vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) entschieden, der Annahme, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens einer dem syrischen Staat zurechenbaren mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, stehe entgegen, dass die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte nicht gegeben sei.

    Der Senat ist in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel von einer yezidischen Bevölkerung im Nordosten Syriens von ca. 10.000 Yeziden ausgegangen, hat aber außerdem vorsorglich die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bei Annahme einer yezidischen Bevölkerung von nur 5.000 überprüft und hat auch für diesen Fall das Vorliegen einer Gruppenverfolgung verneint (vgl. S. 14-17 UA).

    Hinsichtlich der Zahl der Übergriffe auf Yeziden im Nordosten Syriens ist der Senat in seinen Urteilen vom 5. Februar 1997 (a.a.O.) und 14. Juli 1999 (a.a.O.) von 32 asylerheblichen Verfolgungsschlägen innerhalb eines Zeitraums von rd.

    zehn Familienangehörigen (vgl. Urt. d. Sen. v. 14.7.1999, a.a.O., S. 16) - zugrunde gelegt, ergibt sich, dass - wiederum umgerechnet auf ein Jahr - etwa 98 % der Familien nicht betroffen sind.

    Nach den Feststellungen des Yezidischen Forums sollen sich zwar wesentlich mehr Verfolgungsschläge ereignet haben, als der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) angenommen hat.

    Sein aktuelles Gutachten enthält jedoch ebenso wie seine früheren Arbeiten (vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 14.7.1999, a.a.O., UA S. 20) keine konkreten Angaben über Vorfälle, aus denen sich die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte auf der Grundlage der erforderlichen quantitativen und qualitativen Relationsbetrachtung zwischen den Verfolgungshandlungen und der Größe der von diesen Handlungen betroffenen Gruppe herleiten lässt.

    Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts München beruht jedoch weitgehend auf dem Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 (a.a.O.) und ist nicht geeignet, die in dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) getroffenen Feststellungen, an denen der Senat - wie schon ausgeführt wurde - nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittellage auch in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. Beschlüsse d. Sen. v. 22.1.2001 u. 23.1.2001, a.a.O.), in Zweifel zu ziehen.

    Der Beigeladene kann auch nicht mit Erfolg unter Hinweis auf die von seiner Prozessbevollmächtigten gefertigte Liste geltend machen, die Zahl der asylrelevanten Übergriffe auf Yeziden im Nordosten Syriens sei weit höher anzusetzen als es der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) getan habe.

    Diese ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) zugrunde liegt (vgl. ebenso OVG NW, Urt. v. 21.4.1998, a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 28.5.1999, a.a.O.), verstößt entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht gegen Art. 16 a Abs. 1 GG.

    In Übereinstimmung mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen ist der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) zu der Einschätzung gelangt, dass es für die Annahme, dass Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) einer Gruppenverfolgung unterliegen, an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt.

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 22. Juni 1999 (2 L 666/98 und 2 L 670/98) und 14. Juli 1999 (a.a.O.) nach Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel entschieden, dass Yeziden in Syrien einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt sind.

    Dies hat der Senat in seinen Urteilen vom 22. Juni 1999 (a.a.O.) und 14. Juli 1999 (a.a.O.) nach Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel entschieden.

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2001 - 2 L 5117/97

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Ausländer; Gruppenverfolgung;

    Der Kläger trägt ferner vor, dass das von dem Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (2 L 4943/97) und dem Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 21. April 1998 (9 A 6597/95.A) bei der Ermittlung der Verfolgungsdichte gewählte Verfahren, die Anzahl der asylerheblichen Übergriffe auf Yeziden im Distrikt Hassake in Relation zu der yezidischen Bevölkerungszahl zu setzen, der Situation der Yeziden im Distrikt Hassake und dem von ihm dargelegten Sachverhalt nicht gerecht werde.

    Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft, die - wie der Kläger - aus dem Nordosten Syriens stammen, unterlagen nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 14.7.1999 - 2 L 4943/97 -) im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers in Syrien keiner mittelbaren Gruppenverfolgung.

    In seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) hat der Senat nach einer umfassenden Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel unter Aufgabe seiner Rechtsprechung im Urteil vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) entschieden, der Annahme, dass die Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens einer dem syrischen Staat zurechenbaren mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, stehe entgegen, dass die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte nicht gegeben sei.

    Der Senat ist in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel von einer yezidischen Bevölkerung im Nordosten Syriens von ca. 10.000 Yeziden ausgegangen, hat aber außerdem vorsorglich die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung bei Annahme einer yezidischen Bevölkerung von nur 5.000 überprüft und hat auch für diesen Fall das Vorliegen einer Gruppenverfolgung verneint (vgl. S. 14-17 UA).

    Hinsichtlich der Zahl der Übergriffe auf Yeziden im Nordosten Syriens ist der Senat in seinen Urteilen vom 5. Februar 1997 (a.a.O.) und 14. Juli 1999 (a.a.O.) von 32 asylerheblichen Verfolgungsschlägen innerhalb eines Zeitraums von rd.

    zehn Familienangehörigen (vgl. Urt. d. Sen. v. 14.7.1999, a.a.O., S. 16) - zugrunde gelegt, ergibt sich, dass - wiederum umgerechnet auf ein Jahr - etwa 98 % der Familien nicht betroffen sind.

    Nach den Feststellungen des Yezidischen Forums sollen sich zwar wesentlich mehr Verfolgungsschläge ereignet haben, als der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) angenommen hat.

    Sein aktuelles Gutachten enthält jedoch ebenso wie seine früheren Arbeiten (vgl. dazu Urt. d. Sen. v. 14.7.1999, a.a.O., UA S. 20) keine konkreten Angaben über Vorfälle, aus denen sich die für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte auf der Grundlage der erforderlichen quantitativen und qualitativen Relationsbetrachtung zwischen den Verfolgungshandlungen und der Größe der von diesen Handlungen betroffenen Gruppe herleiten lässt.

    Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts München beruht jedoch weitgehend auf dem Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 (a.a.O.) und ist nicht geeignet, die in dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) getroffenen Feststellungen, an denen der Senat - wie schon ausgeführt wurde - nach Prüfung der aktuellen Erkenntnismittellage auch in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. Beschlüsse d. Sen. v. 22.1.2001 u. 23.1.2001, a.a.O.), in Zweifel zu ziehen.

    Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg unter Hinweis auf die von seiner Prozessbevollmächtigten gefertigte Liste geltend machen, die Zahl der asylrelevanten Übergriffe auf Yeziden im Nordosten Syriens sei weit höher anzusetzen als es der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) getan habe.

    Diese ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch dem Urteil des Senats vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) zugrunde liegt (vgl. ebenso OVG NW, Urt. v. 21.4.1998, a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 28.5.1999, a.a.O.), verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Art. 16 a Abs. 1 GG.

    In Übereinstimmung mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen ist der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 (a.a.O.) zu der Einschätzung gelangt, dass es für die Annahme, dass Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) einer Gruppenverfolgung unterliegen, an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt.

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 22. Juni 1999 (2 L 666/98 und 2 L 670/98) und 14. Juli 1999 (a.a.O.) nach Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel entschieden, dass Yeziden in Syrien einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt sind.

    Dies hat der Senat in seinen Urteilen vom 22. Juni 1999 (a.a.O.) und 14. Juli 1999 (a.a.O.) nach Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel entschieden.

  • VG Düsseldorf, 06.03.2003 - 21 K 8876/98

    Rechtmäßigkeitsprüfung der Abschiebung syrischer Staatsangehöriger kurdischer

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat im Hinblick auf die kurdische Volkszugehörigkeit mehrfach entschieden, dass sie weder eine unmittelbare noch eine mittelbare staatliche Verfolgung hervorruft und auch den Kurden in Syrien keine solche droht, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.03.1997 - 2 L 354/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98; VG Düsseldorf, Urteil v. 26.04.2002 - 21 K 7684/96.A; siehe auch Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien v. 11.09.2001.

    Die Kammer schließt sich auch diesbezüglich der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung an, die eine unmittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden verneint, vgl. OVG NRW, Urteil v. 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A; OVG Saarland, Urteil v. 27.02.2002 - 3 Q 230/00; OVG Saarland, Urteil v. 28.5.1999 - 3 R 74/98; OVG Bremen, Urteil v. 04.11.1998 - 2 BA 4/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98.

    Die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft betroffen werden, sind nicht so dicht und eng gestreut, dass für jedes Gruppenmitglied - und damit auch für die Beigeladene - die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden, vgl. zutreffend OVG NRW, Urteil v. 21.04.1998 - 9 A 6597/95.A; OVG Saarland, Urteil v. 27.02.2002 - 3 Q 230/00; OVG Saarland, Urteil v. 28.5.1999 - 3 R 74/98; OVG Bremen, Urteil v. 04.11.1998 - 2 BA 4/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.06.1999 - 2 L 666/98; OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.03.2001 - 2 L 5117/97.

    Soweit sich die Beigeladenen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. Februar 1997 (2 L 3670/96) beruft, in dem der Senat entschieden hatte, dass die in kleinen Yezidendörfern des Distrikts Hassake lebenden Yeziden in der ständigen Gefahr lebten, als Angehörige einer verachteten Religion und wehrlosen Minderheit von muslimischen Bewohnern der nahe gelegenen Ortschaften misshandelt, beraubt, belästigt und in tätliche Auseinandersetzungen hineingezogen zu werden, folglich mittelbar gruppenverfolgt seien, ist diese Rechtsprechung inzwischen vom Senat wieder aufgegeben worden, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.07.1999 - 2 L 4943/97; bestätigt vom BVerwG, Beschluss v. 08.02.2000 - 9 B 4/00 u. 9 PKH 1/00.

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